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BGH Urteil v. - X ZR 166/23

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 674 073, das aus der Teilung einer Anmeldung vom 12. Juni 2012 hervorgegangen ist, vier chinesische Prioritäten vom 2. März 2012 in Anspruch nimmt und ein aufblasbares Produkt mit interner Spannstruktur betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:181125UXZR166.23.0

Fundstelle(n):
UAAAK-09742

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