§ 4b Abs. 5 BEEG stellt eine Ausnahmeregelung für den Fall dar, dass sich "während oder nach Ende des Bezugs des Partnerschaftsbonus herausstellt, dass die Eltern die spezifischen Voraussetzungen des Bonus nicht in allen beantragten Lebensmonaten erfüllen bzw. erfüllt haben". Diese Regelung greift nicht in einer Situation ein, in welcher keiner der beiden Elternteile Elterngeld in den Partnerschaftsbonusmonaten bezogen hat und sich schon vor dem Bezug des Partnerschaftsbonus herausgestellt hatte, dass die Voraussetzung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 24 Stunden durch die Ehefrau des Klägers aufgrund der mit ihrem Dienstherrn getroffenen Vereinbarung nicht erfüllt werden konnte.