Nur Arzneimittel mit "demselben Wirkstoff" sind von der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b Satz 1 SGB V erfasst. Die Auslegung des Begriffs "Wirkstoffgleichheit" hat sich nicht an den zulassungsrechtlichen Kriterien des § 24b Abs. 2 Satz 1 AMG zu orientieren. Ob Arzneimittel "wirkstoffgleich" sind, ist grundsätzlich anhand ihrer chemischen Identität zu ermitteln. Enthalten zwei Arzneimittel denselben Wirkstoff (Ciprofloxacin als Hydrochlorid) in derselben Zusammensetzung (dieselbe Salzform und Konzentration) liegt eine Wirkstoffgleichheit im Sinne des § 130a Abs. 3b SGB V unabhängig von der Füllmenge des Einzeldosisbehältnisses (0,5 ml bzw. 0.25 ml) vor.