Mit den Gebührenordnungspositionen (GOP) 10320, 10322 und 10324 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in der für die Quartale 1/2020 bis 4/2014 gültigen Fassung wird die gesamte Lasertherapie des betreffenden Hautareals vergütet. Die GOP kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie bezogen auf dasselbe Hautareal "einmal je Quartal" abrechnungsfähig ist. Zur Dokumentation hat der Vertragsarzt zur Messung (Feststellung) des metrischen Flächeninhalts der Hautfläche (auch) ein metrisches Messverfahren anzuwenden. Ob die Zählung von Laserpulsen mit feststehendem Spotdurchmesser ein solches metrisches Messverfahren darstellt, kann dahinstehen, denn diese Methode kann allenfalls zur Dokumentation "nach Ende der Therapie" herangezogen werden, da "vor der Therapie" noch keine Dokumentation des zu behandelnden Areals mittels Laserpulsen vorliegen kann.