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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 2635/25

Gesetze: SGB V § 106d

Leitsatz

Leitsatz:

Die Abrechnungsprüfungs-Vereinbarung nach § 106d Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in der zum in Kraft getretenen Fassung gilt nicht für am bereits abgeschlossene Prüfverfahren. Das Prüfverfahren nach § 106d SGB V ist spätestens mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen.

Fundstelle(n):
IAAAK-09801

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