1. Bei der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bewilligungsbescheids an, auch wenn der Begünstigte dagegen Widerspruch mit dem Ziel höherer Leistungen erhoben hatte.
2. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf eine Leistungsbewilligung schon vor Erlass des dazu gehörenden Widerspruchsbescheids eingetreten war, kann der Leistungsträger den Bewilligungsbescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 48 Abs. 1 SGB X aufheben.
3. Bei einer Aufhebung einer Leistungsbewilligung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Leistungsträger nicht an die Ein-Jahres-Frist ab Kenntnis der die Aufhebung begründenden Umstände gebunden.