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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 3655/25 ER-B

Gesetze: SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13

Leitsatz

Leitsatz:

Der Bezug einer belgischen Rente führt zur Krankenversicherung in Belgien. Dies stellt sich auch bei ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland als anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall dar.

Fundstelle(n):
MAAAK-09804

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