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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 AL 1911/25

Gesetze: SGB III § 131a Abs. 3 a. F.; SGB III § 87a Abs. 1 n. F.; SGB III § 81; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs. 3 SGB III a. F. (§ 87a Abs. 1 SGB III n. F.) haben nur Teilnehmer an einer nach § 81 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung.

2. Eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB III a. F. auf nach Maßgabe des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderte Weiterbildung ist nicht möglich, da insoweit eine planwidrige Gesetzeslücke nicht vorliegt.

3. Hierin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
GAAAK-09806

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