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BGH Beschluss v. - VII ZB 14/23

Gesetze: § 318 ZPO, § 574 ZPO, § 766 ZPO, § 793 ZPO

Leitsatz

Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:280126BVIIZB14.23.0

Fundstelle(n):
UAAAK-09849

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