Erfolgreiche Beschwerde gegen eine Beschlagnahme von Dateien
Leitsatz
1. Die Beschlagnahme von Dateien nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Dateinamen, der Verwahrungsort und der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige konkret bezeichnet sind.
2. Die Begründung des Beschlagnahmeantrags nach § 20 Abs. 3 Satz 1 WDO muss über den erhobenen Tatvorwurf und den Stand der Ermittlungen ausreichend informieren und die Erforderlichkeit einer Beschlagnahme jedenfalls dann näher erläutern, wenn sie zur Sicherstellung möglicherweise rechtswidrig erlangter Dateien führen soll.
3. Ist die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung so schwerwiegend, dass sie ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, dann ist auch die Beschlagnahme zum Zweck der weiteren Verwahrung des Gegenstandes für Beweiszwecke nicht rechtmäßig.