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BFH Urteil v. - IV R 18/23

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2; KraftStG § 3 Nr. 7; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 2; AO § 182 Abs. 1; FZV § 2 Nr. 14, 16; FZV § 6 Abs. 7 Nr. 1

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Transportfahrzeugs für Langholz als Sonderfahrzeug der Land- oder Forstwirtschaft

Leitsatz

1. NV: Eine Steuerbefreiung als Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) erhält ein Fahrzeug, wenn es nach einer objektiv-abstrakten Betrachtung nur für den begünstigten Verwendungszweck geeignet ist und eine anderweitige „sinnvoll-praktische“ Verwendung nicht in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung „völlig zweckfremd“ (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. NV: Liegt eine solche abstrakte anderweitige Eignung des Fahrzeugs für eine befreiungsschädliche Verwendung vor, so ist ein steuerbefreites Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG auch dann nicht anzunehmen, wenn es im konkreten Fall tatsächlich nur in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. NV: Auf betriebswirtschaftliche Parameter wie Angebot und Nachfrage nach dem zu transportierenden Gut, die Schwankungen unterliegen, kann der Ausschluss einer anderweitigen befreiungsschädlichen Verwendungsmöglichkeit eines Fahrzeugs in der Regel nicht gestützt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.271125.IVR18.23.0

Fundstelle(n):
SAAAK-09948

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