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BGH Urteil v. - XI ZR 131/24

Gesetze: § 214 Abs 2 BGB, § 216 Abs 2 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 812 Abs 2 BGB

Leitsatz

1.    Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches "isoliertes" Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der , BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom - XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37).

2.    § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:200126UXIZR131.24.0

Fundstelle(n):
FAAAK-10005

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