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BGH Beschluss v. - 4 StR 205/25

Gesetze: § 2 Abs 3 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 30 Abs 2 Alt 3 Alt 1 StGB, § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, § 176c Abs 1 Nr 2a StGB, § 176c Abs 1 Nr 3 StGB, § 176 Abs 1 StGB 2020 vom , § 176a Abs 2 Nr 1 StGB 2020 vom , § 176a Abs 2 Nr 2 StGB 2020 vom , § 354a StPO

Leitsatz

1. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden.

2. Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert. Eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist auch hier nicht möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands überhaupt erforderlich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240925B4STR205.25.0

Fundstelle(n):
QAAAK-10010

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