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Abgabenordnung, Betriebsprüfung; Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000)
, IV D 3 - S 0403/00009/001/009, DOK: COO.7005.100.3.11362177
Bezug: BStBl 2025 I S. 569
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das , DOK: COO.7005.100.3.11362177, BStBl 2025 I S. 569 wie folgt geändert:
Im letzten Satz wird die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO“ durch die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz AO“ ersetzt.
Das Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht.
Ihre wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung
Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden; deshalb ist auch zu Ihren Gunsten zu prüfen (§ 199 Absatz 1 Abgabenordnung - AO -).
Beginn der Außenprüfung
Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Absatz 2 AO). Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen der prüfenden Person an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihre Steuerberatung unterrichten.
Die prüfende Person wird sich bei Erscheinen unter Vorlage des Dienstausweises bei Ihnen vorstellen (§ 198 AO).
Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die prüfende Person nach Bekanntg...