Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Bayerisches Landesamt für
Steuern - S 2121.2.1-29/34 St36
Leitfaden: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26/26a EStG
Stand: Februar 2026
1. Überblick
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorschrift: | § 3 Nr.
26 EStG
„Übungsleiter-Freibetrag“ | § 3
Nr. 26 a EStG
„Ehrenamtspauschale“ |
Steuerfreibetrag: | Bis einschl. 2025: 3.000 € Ab 2026: 3.300
€ | Bis einschl. 2025: 840 € Ab 2026: 960
€ (nicht, wenn für dieselbe Tätigkeit § 3 Nr. 12 , 26
oder 26b
EStG in Betracht kommt) |
Voraussetzungen: | Nebenberufliche Tätigkeit | |
Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag | ||
• einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
oder • einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung | ||
Begünstigte Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder vergleichbar; künstlerische Tätigkeit, nebenberufliche Pflege
alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung | Jede Tätigkeit begünstigt (außer im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb) | |
Ausgaben: | Nur dann
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug, wenn | |
entweder | ||
•
Einnahmen > Steuerfreibetrag und gleichzeitig | ||
•
Ausgaben > Steuerfreibetrag | ||
oder | ||
•
Einnahmen < Steuerfreibetrag und | ||
•
Ausgaben > steuerfreien Einnahmen und | ||
•
Einkünfteerzielungsabsicht | ||
Durch das StÄndG 2025 wurden die o. g. Höchstbeträge zum angehoben.
Die Wortlautänderung von § 3 Nr. 26 Satz 1 und Nr. 26 a Satz 1 EStG durch das StÄndG 2025 hat keine n...