Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2121.2.1-29/34 St36

Leitfaden: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26/26a EStG

Stand: Februar 2026

1. Überblick


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorschrift:
§ 3 Nr. 26 EStG
„Übungsleiter-Freibetrag“
§ 3 Nr. 26 a EStG
„Ehrenamtspauschale“
Steuerfreibetrag:
Bis einschl. 2025: 3.000 € Ab 2026: 3.300 €
Bis einschl. 2025: 840 € Ab 2026: 960 € (nicht, wenn für dieselbe Tätigkeit § 3 Nr. 12 , 26 oder 26b EStG in Betracht kommt)
Voraussetzungen:
Nebenberufliche Tätigkeit
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag
• einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
• einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung
Begünstigte Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbar; künstlerische Tätigkeit, nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung
Jede Tätigkeit begünstigt (außer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb)
Ausgaben:
Nur dann Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug, wenn
entweder
• Einnahmen > Steuerfreibetrag und gleichzeitig
• Ausgaben > Steuerfreibetrag
oder
• Einnahmen < Steuerfreibetrag und
Ausgaben > steuerfreien Einnahmen und
• Einkünfteerzielungsabsicht

Durch das StÄndG 2025 wurden die o. g. Höchstbeträge zum angehoben.

Die Wortlautänderung von § 3 Nr. 26 Satz 1 und Nr. 26 a Satz 1 EStG durch das StÄndG 2025 hat keine n...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank