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Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO)
1. Adressatenkreis
Diese Verfügung richtet sich an die Außenprüfung und die Veranlagungsstellen.
2. Einführung des Teilabschlussbescheids
Nach § 180 Abs. 1a AO können einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte, abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen vor Abschluss der Außenprüfung gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid). Ziel dieser neuen gesetzlichen Regelung ist es, frühzeitig in der Außenprüfung strittige Sachverhalte zu klären und Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu schaffen.
Grundsätzlich ist § 180 Abs. 1a AO für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem entstehen (vgl. Art 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Jedoch ist die Vorschrift gem. Art. 97 Abs. 3 EGAO auch für vor dem entstandene Steuern und Steuervergütungen anwendbar, wenn die Prüfungsanordnung nach dem bekanntgegeben wird.
2.1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilabschlussbescheids
Für die Erteilung eines Teilabhilfebescheides müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Betriebsprüfung ist noch nicht beendet. Es ist noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen.
Die einzelnen festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wurden im Rahmen einer Außenprüf...