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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Anforderungen an den Übertragungsvertrag
Bezug: BStBl 2010 I S. 227
1. Abgrenzung Rente vs. dauernde Last
Nach Rz. 52 des ofix: EStG/10/21 sind Versorgungsleistungen anlässlich einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübertragung beim Empfänger in vollem Umfang steuerpflichtig und beim Verpflichteten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar (Korrespondenzprinzip). Daher kommt es bei nach dem geschlossenen, begünstigten Übertragungsverträgen nicht mehr entscheidend darauf an, ob die wiederkehrende Versorgungsleistungen in Form von Renten oder dauernden Lasten geleistet werden.
2. Tatsächliche Durchführung des Übergabevertrags
Die steuerrechtliche Anerkennung des Übertragungsvertrags setzt u.a. voraus, dass die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden (Rz. 59 des ofix: EStG/10/21).
So hat das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom , 11 K 291/18, in der Nichtdurchführung der vertraglichen Regelung im Übergabevertrag, welche eine Erhöhung des Baranteils ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussieht (Vollendung des 65. Lebensjahres) eine Vertragsstörung gesehen. Erst nach rund 1,5 Jahre wurde dann tatsächlich ein höherer als d...