1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung , BGHZ 192, 221 Rn. 12).
2. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2026:120326UIXZR18.25.0
Fundstelle(n): BB 2026 S. 770 Nr. 14 NJW 2026 S. 9 Nr. 13 YAAAK-12372