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Aufteilung des Reiseerlöses bei Reiseleistungen
1. Allgemeines
Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG (Sonderregelung) ist anzuwenden, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Leistungen von anderen Unternehmern bezieht, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (Reisevorleistungen), er grundsätzlich mehrere Leistungen zu einer Reise bündelt und gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt.
Bei Reisen, die nach dem erbracht werden, ist die Sonderregelung auch dann anzuwenden, wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl 2019 I S. 2451). Die Anwendungsregelung im BStBl 2021 I S. 857, gilt nicht für Leistungen, die an ein Unternehmen ausgeführt werden. Das bedeutet, dass für Reiseleistungen an andere Unternehmen, die nach dem erbracht worden sind, nicht mehr die allgemeine Besteuerung, sondern die Besteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist.
2. Gemischte Reiseleistungen
Werden für die Reise teilweise Eigenleistungen und teilweise Reiseleistungen verwendet, handelt es sich um eine g...