1. Muss die Familienkasse aufgrund des Art. 60 Absatz 3 Unterabsatz 2 VO (EG) 987/2009 das Kindergeld endgültig ohne Anrechnung potentieller ausländischer Ansprüche auf Familienleistungen festsetzen, wenn der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt?
2. Führt die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-36/23 vom dazu, dass die Festsetzung des Kindergeldes unter Anrechnung der zustehenden ausländischen Familienleistungen zu erfolgen hat und lediglich im Erhebungsverfahren keine Erstattung nach § 37 Absatz 2 AO gegenüber der kindergeldberechtigten Person beansprucht werden kann?