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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Bezug:
Insbesondere aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf beim Anwendungserlasses zur Abgabenordnung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2026 I S. xxx) geändert worden ist, zu § 146a mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Die Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
Der erste Absatz wird gestrichen.
Nach dem letzten Absatz wird folgender Absatz eingefügt.
„Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereiches wird auf Tz. 4.1.2 verwiesen.“
Im sechsten Spiegelstrich der Nummer 1.12.1.2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Im dritten Spiegelstrich der Nummer 1.12.2.4 wird die Angabe „Prüfwert“ durch die Angabe „Prüfwerte“ ersetzt.
Im dritten Spiegelstrich der Nummer 2.2.1.2 wird die Angabe „Prüfwert“ durch die Angabe „Prüfwerte“ ersetzt.
Die Nummer 2.4.1 wird durch folgende Nummer 2.4.1 ersetzt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen„2.4.1Die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg i. S. d. § 146a AO sind in § 6 KassenSichV geregelt. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschi...