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FG Münster Urteil v. - 15 K 1605/24 G

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1

Personengesellschaften

Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG

Leitsatz

1. Die Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die sich mit Immobilienvermietung beschäftigt und deren Komplementärin (eine GmbH) die alleinige Geschäftsführung ausübt, führt zu einem stehenden Gewerbebetrieb, obwohl die Personengesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt, weil die Tätigkeit der Personengesellschaft in Folge der steuerlichen Fiktion als Gewerbebetrieb gilt.

2. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist zwar verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist.

3. Jedoch ist eine solche verfassungskonforme Auslegung dann nicht geboten, wenn eine Personengesellschaft zwar einen Gewerbetrieb i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG unterhält, aber gleichwohl der Gewerbesteuer als gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterläge, wenn sie keine gewerblichen Beteiligungseinkünfte i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG erzielt hätte.

4. Es wäre ein sachwidriges Ergebnis, wenn ein „Mehr” an gewerblichen Einkünften zum Wegfall der sachlichen Gewerbesteuerpflicht führen würde.

Fundstelle(n):
AAAAK-13044

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