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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 152/25

Gesetze: AO § 356 Abs. 1; AO § 87a Abs. 1 S. 2; AO § 356 Abs. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1

Austausch der Einspruchsentscheidung durch die Finanzbehörde nach Klageerhebung –Formunwirksamkeit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eingelegten Einspruchs – Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO

Leitsatz

  1. Die Finanzbehörde kann eine den unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung im Klageverfahren durch eine den Einspruch als unzulässig verwerfende Einspruchsentscheidung ersetzen.

  2. Ein Einspruch, der aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, ist formunwirksam. Die Einspruchsfrist wird hierdurch nicht gewahrt.

  3. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einem Verwaltungsakt beigefügt ist, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthält.

Fundstelle(n):
OAAAK-13048

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