Austausch der Einspruchsentscheidung durch die Finanzbehörde nach
Klageerhebung –Formunwirksamkeit eines mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische
Behördenpostfach (beBPo) eingelegten Einspruchs – Richtigkeit einer
Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO
Leitsatz
Die Finanzbehörde kann eine den unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückweisende Einspruchsentscheidung im Klageverfahren
durch eine den Einspruch als unzulässig verwerfende Einspruchsentscheidung ersetzen.
Ein Einspruch, der aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
(beSt) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, ist formunwirksam.
Die Einspruchsfrist wird hierdurch nicht gewahrt.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einem Verwaltungsakt beigefügt ist, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis
auf die Formvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthält.