Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung:
Erforderlichkeit der Angabe einer E-Mail-Adresse – Schreibfehler bei
E-Mail-Adressierung – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen
Einspruchseinlegung ohne die Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde erfolgt.
Wird der Einspruch an eine mit Schreibfehlern behaftete E-Mail-Adresse adressiert und deshalb nicht fristgerecht an die Behörde
übermittelt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des entgegenstehenden Verschuldens des Einspruchsführers
nicht in Betracht.