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LAG Hamm Beschluss v. - 9 Ta 319/25

Gesetze: GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2; ZPO § 888 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt.

Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind.

Dies führt weiter dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt.

Fundstelle(n):
BB 2026 S. 819 Nr. 14
NAAAK-13190

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