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BGH Beschluss v. - IX ZB 5/25

Gesetze: § 46 Abs 2 ZPO

Leitsatz

1.    Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft.

2.    Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (Anschluss , MDR 2007, 288).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:050326BIXZB5.25.0

Fundstelle(n):
UAAAK-13247

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