Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2026

Verfahrensrecht | Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher (FG)

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden (; rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger erzielte u.a. als angestellter Rechtsanwalt hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2015 bis 2018 legte er Einsprüche ein. Das FA entschied über diese Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom . Hiergegen reichte der Kläger zunächst Klage per Telefax beim FG ein. Die Klageschrift wies den Kläger als Rechtsanwalt aus und trug den Hinweis „wegen technischer Probleme mit dem beA vorab per Telefax“. Am selben Tag ging die Klageschrift zudem über ein für den Kläger fremdes elektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur ein. Eine vorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung gemäß § 52d Absatz 4 FGO wurde durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab:

  • Eine zunächst per Fax und in der Folge als elektronisches Dokument eingereichte Klage genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO.

  • Schriftsätze, die durch professionelle Einreicher zu Gericht gereicht werden, sind seit dem gemäß § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließt die Wahrung der Klagefrist aus.

  • Zwar ist eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig, sofern die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

  • Die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO ist im Streitfall aber nicht gegeben.

  • Eine Faxeinreichung genügt auch deshalb nicht, weil der Kläger vorliegend den Briefkopf seiner Kanzlei genutzt hat und die Klage unter Nutzung seiner Berufsbezeichnung unterschrieben worden ist.

  • Da mit der Einreichung über ein fremdes elektronisches Anwaltspostfach mittels einfacher Signatur der ausgewiesene Absender nicht mit der Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat, ist die Klageschrift auch nicht wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt.

  • Der fremde Anwalt hat gerade nicht die inhaltliche Mitverantwortung für den eingereichten Schriftsatz übernommen.

Hinweis:

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter I/2026 (il)

Fundstelle(n):
OAAAK-13288