Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2026

Verfahrensrecht | Streitwert bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag (FG)

Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung ().

Hintergrund: Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren u.a. über die Höhe des Streitwerts. Im Hauptsacheverfahren war die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 20XX streitig, mit welcher der Messbetrag auf XXX EUR festgestellt worden ist. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass sich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf XXX EUR x XXX % (Gewerbesteuer-Hebesatz für die Stadt XXX) = XXX EUR beläuft. Hiervon ausgehend begehrt der Klägervertreter im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 S. 2 GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sei für den Streitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es sich um einen Dauersachverhalt handle und weitere Streitjahre bereits beim Finanzamt anhängig seien.

Das Finanzamt dagegen meint, § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung beziehe.

Das FG entschied im Sinne der Behördenansicht:

  • Der Streitwert ist gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer festzusetzen.

  • § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung.

  • Für diese Sichtweise spricht die Entstehungsgeschichte der Streitwerterweiterung des § 52 Abs. 3 GKG.

  • Danach kann bei Klagen gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag "eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt" betrifft.

  • Vielmehr richtet sich die Klage gegen einen Grundlagenbescheid, bei dem lediglich die Auswirkungen in dem vor Gericht anhängigen Streitjahr streitwertrelevant sind.

  • Mittelbare Auswirkungen auf gleichgelagerte – nicht bei Gericht anhängige – Streitjahre können nicht berücksichtigt werden.

Quelle: sowie Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter I/2026 (il)

Fundstelle(n):
PAAAK-13292