Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2026

Grundsteuer | Klagen gegen Festsetzung der Grundsteuer B abgewiesen (VG)

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer für das Jahr 2025 richteten (VG Wiesbaden, Urteile v. - 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI sowie 1 K 1139/25.WI).

Sachverhalte: Geklagt hatten die Eigentümer von Grundstücken in verschiedenen Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg und des Rheingau-Taunus-Kreises, für deren Grundstücke die jeweilige Gemeinde die für das Steuerjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer B festgesetzt hatte. Zugrunde gelegt wurde dabei jeweils der vom zuständigen Finanzamt in einem separaten Grundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzte Grundsteuermessbetrag sowie der von der jeweiligen Gemeinde durch Satzung bestimmte Hebesatz. Seit dem Steuerjahr 2025 wird der Grundsteuermessbetrag in Hessen nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren berechnet.

Die Kläger trugen im Wesentlichen vor, die Berechnung des Grundsteuermessbetrags nach diesem Modell begegne verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergleichheit. Die Festsetzung der Grundsteuer sei daher rechtswidrig.

Das VG hat entschieden, dass die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde rechtmäßig erfolgt ist:

  • Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger richten sich gegen die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt.

  • Diese Bedenken sind nach der gesetzlichen Regelung (§ 351 Abs. 2 AO) gegen den Grundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen und ggf. vor dem Hessischen FG geltend zu machen.

  • Die Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht.

  • Sie errechnet im Folgebescheid lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Hebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag. Hierauf beschränkt sich auch die verwaltungsgerichtliche Prüfung.

  • Der bei der Steuerfestsetzung jeweils zugrunde gelegte Hebesatz von bis zu 715 Prozent ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist keine erdrosselnde Wirkung für die Kläger erkennbar, zumal sich deren Steuerlast gegenüber 2024 teilweise sogar verringert hat.

Hinweis:

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diesen Antrag hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Quelle: VG Wiesbaden, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
HAAAK-13299