Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer; Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL).
2Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.
3Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
4Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 (COO.7005.100.3.14287537), BStBl 2026 I S. 367, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl...BStBl 2014 II S. 597