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BMF - III C 3 - S 7140/00020/001/048

Umsatzsteuer; Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1Die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL).

2Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.

3Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

4Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 (COO.7005.100.3.14287537), BStBl 2026 I S. 367, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl...BStBl 2014 II S. 597

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