Online-Nachricht - Mittwoch, 15.04.2026

Grundsteuer | Berücksichtigung der tatsächlichen Fläche bei der Ermittlung von Grundsteueräquivalenzbeträgen (FG)

Dekorative GrafikFür die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich ().

Hierzu führt das FG Niedersachsen weiter aus:

  • Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an (gegen A 4 Abs 3 S 5 AENGrStG). Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.

  • Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Hinweise:

Der Volltext der Entscheidung steht aufgrund von technischen Problemen zum zum jetzigen Stand () noch nicht im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem zur Verfügung.

Mit der Entscheidung wendet sich das Gericht ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung, dass ausnahmslos die amtlichen Flächengrößen nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus den Mitteilungen über die Liegenschaftsvermessung maßgebend sein sollen. Vielmehr muss es nach der Überzeugung des Senates auf die wirkliche Fläche ankommen.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 5/2026 v. (lb)

Fundstelle(n):
LAAAK-14008