Verfahrensrecht | Vermögensauskunft durch Rechtsanwälte (FG)
Im Rahmen einer Vermögensauskunft
muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben,
gegen die er Honorarforderungen hat (; Beschwerde
anhängig, BFH-Az. VII B 14/26 (AdV)).
Sachverhalt: Das Finanzamt (FA) betreibt gegen den Antragsteller, einen Rechtsanwalt, die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte er die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das FA forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dahingehend auf, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe. Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab, woraufhin der Antragsteller einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte.
Die Richter des 14. Senat des FG Münster lehnten den Antrag ab:
Der Antragsteller ist im Rahmen der Vermögensauskunft verpflichtet, seine Honorarforderungen unter Nennung der Namen der Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe anzugeben.
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b AO stehen dieser Pflicht nicht entgegen. Diese Vorschriften dienen dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Im Rahmen einer Vermögensauskunft tritt dieser Schutzzweck aber hinter die überragenden Interessen des Gemeinwohls zurück. Die Benennung der Mandanten berührt die Schweigepflicht nur am Rande.
Auf der anderen Seite lassen es der Grundsatz der Besteuerungsgleichheit und das Gebot, entstandene Steuern im öffentlichen Interesse einzuziehen und Steuerausfälle zu vermeiden, unverzichtbar erscheinen, die Drittschuldner zu benennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Insoweit sind die Mandanten nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen damit rechnen müssen, auch von Dritten für die Honorarforderungen ihres Rechtsanwalts in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus unterliegen Honorarforderungen grundsätzlich auch der Pfändung.
Der Senat hat die Beschwerde zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VII B 14/26 (AdV) anhängig.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter April 2026 (lb)
Fundstelle(n):
DAAAK-14080