Online-Nachricht - Donnerstag, 16.04.2026

Einkommensteuer | Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen (FG)

Dekorative GrafikDie sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung unterliegt der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG und i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG (; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 6/26).

Hintergrund: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist die Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte nach einem ermäßigten Steuersatz zu berechnen.

Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a. gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 EStG, die gewährt werden für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG), für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche (§ 24 Nr. 1 Buchst. b EStG) sowie als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (§ 24 Nr. 1 Buchst. c EStG).

Sachverhalt: Der Kläger zu 2. vermittelte als Handelsvertreter i. S. des § 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand u.a. (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 führte der Kläger zu 2. das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als oHG (Klägerin zu 1.) fort. Im Jahr 2016 war der Kläger zu 2. am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1. zu 50% beteiligt. Zum und übertrug der Kläger zu 2. jeweils 10% des Versicherungsgesamtbestands der Klägerin zu 1. an zwei andere Gesellschafter der Klägerin zu 1. Für die Abgabe war vorgesehen, dass der Kläger zu 2. jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erhält, der in Anlehnung an die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ermittelt werden sollte. Dem Kläger zu 2. verblieb ab dem ein Anteil am Versicherungsgesamtbestand der Klägerin zu 1. von 10%. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der Übertragung des Versicherungsbestands.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 für den Kläger zu 2. keine tarifbegünstigten Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers für die Übertragung von Versicherungsbeständen des Klägers zu 2. in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Einkünften fehle.

Die Richter des 4. Senat des FG Münster gaben der hiergegen erhobenen Klage statt:

  • Die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 sind tarifbegünstigte Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen sind als Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führten durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung.

  • Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergibt sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen des Klägers zu 2. nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen sind.

  • Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe geht für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher. Zudem ist jede Teilbestandsabgabe eigenständig zu betrachten, da der Kläger zu 2. die jeweilige Entstehung der Ansprüche alleine nicht herbeiführen konnte. Es bedurfte jeweils der Mitwirkung des Versicherers.

Hinweise:

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 6/26 anhängig.

Der Volltext der Entscheidung ist in der , veröffentlicht.

Quelle: und FG Münster, Newsletter April 2026 (lb)

Fundstelle(n):
XAAAK-14082