Online-Nachricht - Donnerstag, 16.04.2026
Einkommensteuer | Aufhebung der Auflage zur Meldung freigestellter Kapitalerträge (BZSt)
Die in den
Freistellungsbescheinigungen gem. § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene
Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31.5.
des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich
zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per
Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen.
Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien.
Hierüber informiert das BZSt.
Hinweise:
Weitergehende Informationen hierzu stehen auf der Webseite des BZSt zur Verfügung.
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.
Quelle: BZSt online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
AAAAK-14094