Online-Nachricht - Donnerstag, 16.04.2026

Einkommensteuer | Aufhebung der Auflage zur Meldung freigestellter Kapitalerträge (BZSt)

Dekorative GrafikDie in den Freistellungsbescheinigungen gem. § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltene Auflage, wonach Gläubiger von Kapitalerträgen dem BZSt jährlich bis zum 31.5. des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres eine Meldung über jährlich zugeflossene Kapitalerträge vorzulegen haben (MURI-Meldung), wird per Allgemeinverfügung aufgehoben. Die Meldung muss künftig nicht mehr erfolgen. Dies gilt nicht für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien. Hierüber informiert das BZSt.

Hinweise:

Weitergehende Informationen hierzu stehen auf der Webseite des BZSt zur Verfügung.

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier.

Quelle: BZSt online, Meldung v. (lb)

Fundstelle(n):
AAAAK-14094