Online-Nachricht - Donnerstag, 16.04.2026

Einkommensteuer | Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines Privatjets mittels Vercharterers trotz siebenjähriger Verlustperiode (FG)

Das FG Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, ob in den Streitjahren 2012 bis 2014 ein Flugzeug mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und dementsprechend die entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen waren. Im Streitfall hat es die Einkunftserzielungsabsicht bejaht (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Der Erblasser der Kläger erwarb im Jahr 2006 ein Cessna Privatflugzeug des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere. Das Flugzeug hielt er im Privatvermögen. Zur Finanzierung schloss er ein Bankdarlehen ab. Die Vercharterung des Flugzeugs erfolgte zunächst über eine professionelle Verchaterergesellschaft (2006 bis 2011) und nach deren Insolvenz über eine andere Gesellschaft. Es sind stets Verluste aus der Vermietungstätigkeit für den Erblasser entstanden. Im Jahr 2014 wurde das Flugzeug verkauft.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Überschusserzielungsabsicht bestanden habe. Insbesondere die nachträglich erstellte Prognoserechnung stelle kein objektives Merkmal dar, welches auf eine Überschusserzielungsabsicht schließen lasse. Die Verträge mit den Chartergesellschaften seien auf Dauer nicht geeignet gewesen, einen Überschuss zu erzielen.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt:

  • Nach Abwägung aller Umstände ist im Streitfall eine Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen.

  • Die Flugzeugvermietung ist vorliegend nicht dem typischen Hobbybereich zuzuordnen.

  • Vielmehr ist sie durch die Einschaltung der Verchaterer professionell betrieben worden.

  • Der Erblasser selbst hat über keine Pilotenlizenz verfügt und das Flugzeug nicht für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt.

  • Persönliche Beweggründe, insbesondere Steuersparmotive oder Repräsentationsabsichten, hat der Senat nicht feststellen können.

  • Die Hinnahme der Verluste ist wirtschaftlich begründbar, insbesondere angesichts der Weltfinanzkrise ab 2007, des Wechsels des Vercharterers und des späteren Verkaufsentschlusses.

  • Die nachträglich erstellte Prognoserechnung über einen Zeitraum von dreißig Jahren hat im Übrigen auch einen positiven Totalüberschuss gezeigt.

  • Flugzeuge können bei regelmäßiger Wartung viele Jahrzehnte einsatzfähig bleiben, sodass der gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden gewesen ist.

Hinweis:

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter April 2026 (il)

Fundstelle(n):
FAAAK-14143