Online-Nachricht - Montag, 20.04.2026

Gesetzgebung | Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen (Bundestag)

Der Bundestag hat am den Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (BT-Drucks. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/5381) in 2./3. Lesung beschlossen.

Hierzu führt der Bundestag u.a. weiter aus:

Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, sind für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vor allem Anpassungen im BGB sowie im EGBGB vorgesehen. So soll u.a. der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge soll künftig die Textform statt der Schriftform ausreichen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden.

Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz).

Änderungen im Verbraucherschutzausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf am abschließend beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen unter anderem, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.

Neu gefasst wurde eine Vorschrift zum Scoring im Bundesdatenschutzgesetz, der als § 37a in das Gesetz eingefügt werden soll. Im Gegenzug soll § 31 gestrichen werden.

Hinweis:

Mit dem im parlamentarischen Verfahren noch geänderten Regierungsentwurf wurde zudem eine Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung beschlossen. Förderfähig sind demnach elektrisch betriebene Fahrzeuge, die erstmals nach dem neu zugelassen worden sind. Das soll auch dann der Fall sein, wenn der zugrundeliegende Vertrag bereits vor Beantragung der Förderung geschlossen worden ist.

Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen, hat jedoch ein Einspruchsrecht.

Quelle: Bundestag online, Meldung v. 17.4.2026 (il)

Fundstelle(n):
CAAAK-14397