Einkommensteuer | Keine Berücksichtigung von Verlusten aus russischen Staatsanleihen im Jahr 2022 (FG)
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer
Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der
Einkommensteuer berücksichtigt werden (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 5/26).
Sachverhalt: Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die das Eigentum an russischen Aktien verbriefen (ADR und GDR). Wegen des russischen Angriffskriegs mit der Ukraine waren weder die Staatsanleihen noch die Hinterlegungsscheine handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch erhielten sie keine Dividenden ausbezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.
Sowohl das Finanzamt als auch der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts lehnten eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab:
Die Anteile sind nicht veräußert oder eingezogen worden, so dass ein Veräußerungsverlust nicht hat entstehen können.
Die russischen Unternehmen oder der russische Staat sind auch nicht insolvent. Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie u.a. aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden können, überzeugt nicht.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar sind. Auch eine Dividendenzahlung ist nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum BFH eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 geführt wird.
Quelle: Sächsisches FG, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
WAAAK-14399