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Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer (§ 5a EStG)
Bezug: BStBl 2008 I S. 956
Bezug: BStBl 2013 I S. 1152
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG) Folgendes:
A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG)
I. Besondere Gewinnermittlung (§ 5a Abs. 1 EStG)
1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG)
1Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:
Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,
Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,
Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,
Befrachtung des Schiffes,
Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,
Erhaltung des Schiffes,
Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,
Führung der Bücher,
Rechnungslegung,
Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).
2Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Delegation einzelner A...