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konsolidierte Fassung: BMF - IV C 1 - S 2401/08/10001: 011 BStBl 2014 I S. 1586

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

Bezug: (BStBl 2013 I S. 36)

Bezug: (BStBl 2016 I S. 1001)

Bezug: (BStBl 2016 I S. 1238)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2013 I S. 36) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

I. Allgemeines

1. Muster der Steuerbescheinigung

1 Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehme...

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