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Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn
Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an , BStBl 2003 II S. 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Im Jahr 2019 trat der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin in den Ruhestand. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Klägerin in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale einen Empfang. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium insbesondere unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig. Dieses erstellte die Einladungskarten und sprach die Einladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veranstaltung zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladun...