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Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zusammenhang mit einem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht im Streitjahr 2015 steuerbare Einkünfte erzielt hat:
Die Eltern der Klägerin hatten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Firmenanteile sowie Teile eines Betriebsgrundstücks auf den Bruder der Klägerin übertragen. Als Ausgleich für den von der Klägerin erklärten Pflichtteilsverzicht sollte sie eine später zu Abfindung in Form eines Gleichstellungsgeldes (ohne Zins) erhalten. S verpflichtete sich, an die Eltern für das übertragene Vermögen in zwei Raten ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Die Eltern traten ihre Forderung auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, S leistete die Zahlungen zum vereinbarten Termin an die Klägerin zum Ende des Jahres 2014 (1. Teilzahlung) bzw. 2015 (2. Teilzahlung).
In der Einkommensteuererklärung für das 2025 gab die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erhalt der zweit...